Bitcoin und Steuern in Österreich- Aktuelle Lage & Tipps

Gewinne aus Krypto-Assets wie den Bitcoin müssen in Österreich unter verschiedenen Bestimmungen versteuert werden.


Kryptowährungen wie Bitcoins sind zurzeit im Land Österreich nicht als offizielle Währung zugelassen und sind aus diesem Grund keine Finanzinstrumente. Es handelt sich hierbei um sogenannte unkörperliche Güter aus dem Bereich der Wirtschaft. Diese Güter gelten als nicht verschleißfähig.
Kryptowährungen sind eine noch sehr junge Art der Geldanlage, ent

sprechend ist die Versteuerung hierzu nicht ganz abgeschlossen. Daher ist es wichtig, rechtzeitig eine professionelle Beratung zu nutzen.

Wann müssen Kryptowährungen wie der Bitcoin in Österreich versteuert werden?

Wenn der Anleger bestimmte Einheiten der Kryptowährung Bitcoin kauft, geschieht nichts, denn dabei handelt es sich um einen Kaufvorgang. Wichtig ist danach der Verkaufsvorgang, bei welchem dieser sich die Frage stellt, ob dieser innerhalb oder außerhalb des laufenden Jahres geschieht. Nach einem Jahr vom Zeitpunkt des Kaufes betrachtete ist der Verkauf noch steuerfrei, danach endet die namhafte Spekulationsfrist.


Dies gilt zudem auch für einen Tausch der Kryptowährung Bitcoin zu einem anderen Anleger oder Währung. Tauscht ein Anleger die Bitcoins innerhalb des Jahres in Ethereum um, dann ist dies ebenfalls ein steuerpflichtiger Vorgang. Hierbei ist er erzielte Gewinn in Euro zu ermitteln und in der Steuererklärung ebenfalls anzugeben.


Einkünfte aus dem Handel Kryptowährungen müssen unter definierten Bestimmungen im Privatvermögen bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Eine Besteuerung hängt hierbei vor allem von der Haltedauer, der Art der Veranlagungs sowie dem erzielten Gewinn ab.


Steuerpflichtige Gewinne aus dem Bicoin-Verkauf sind in die Steuererklärung mit aufzunehmen. Hierzu muss der Steuerpflichtige seine Arbeitnehmerveranlagung vom Arbeitgeber auf eine Einkommenssteuererklärung umstellen, weil da nur hier die Felder zur Eingabe der Gewinne aus dem Handel mit Bitcoins zu finden sind. Die Einkommenssteuererklärung folgt dann gemeinsam mit den Einkünften aus der nicht selbständiger Tätigkeit und den Einkünften aus den Geschäften mit dem Bitcoin.


Die Besteuerung bei Kryptowährungen erfolgt anders als bei Anleihen- oder Aktienkäufen nach dem geltenden Tarif der Einkommenssteuer und kann je nach individuellem Einkommen bis zu 55 Prozent betragen. Daher zahlt der Steuerpflichtige bis zu 55 Prozent der Gewinne an das Land Österreich, wenn er die Einheiten des Bitcoins vor dem Ende der Spekulationsfrist im laufenden Jahr in andere Kryptowährungen oder in FIAT-Geld umwandeln möchte.
Es gibt in Österreich Fristen, welche zu berücksichtigen sind.

Wenn der Anleger als Arbeitnehmer Kryptogewinne aus dem Bitcoin versteuern muss, dann sollte die Steuererklärung bis zum 30. Juni des folgenden Jahres abgegeben werden. Wird diese Frist nicht beachtet, kann es zu Schwierigkeiten mit der zuständigen Finanzbehörde kommen.


Steuerpflichtige sind in Österreich verpflichtet, jede Transaktion an der Börse zu dokumentieren. Dies gilt vor allem für solchen zwischen Kryptobörsen bzw. den Wallets. Bei den meisten Kryptobörsen kann die Transaktionshistorie in digitaler Art und Weise exportiert werden. Ebenso können von den Transaktionen Screenshots angefertigt und aufbewahrt werden. Hat der Anleger die eigenen Transaktionen gar nicht oder nicht hinreichend beurkundet, werden dessen Gewinne von der Finanzbehörde geschätzt. Dies sollte unbedingt vermieden werden, da dies in aller Regel steuerlich verlustbringender ist.


Als Nachweis für die Haltedauer der Bitcoins bzw. zur Ermittlung der erzielen Gewinne und Verluste ist es nötig, dass sämtliche Transaktionen an den Kryptobörsen bzw. verwaltet und evident gehalten werden. Bei den meisten Aktivitäten ist es möglich, die Transaktionen als csv-Datei zu generieren und zu speichern. Der Export der Transaktionen sollte vom Anleger regelmäßig ausgeführt werden, um die Historie der Transaktionen beweisen zu können. Nur so ist garantiert, dass die Daten verfügbar sind, auch wenn einmal eine Kryptobörse den Handel einstellt. Um die Zuverlässigkeit der exportierten Trades zu beweisen, empfiehlt es sich, Screenshots der Transaktionen des Bitcoinhandels anzufertigen. Fehlende Nachweise sowie eine Nichterfüllung der Pflicht zur Dokumentation können die Finanzbehörde zur Schätzung der Gewinne veranlassen.

Die Bedeutung des Tauschgrundsatzes

Werden Alt- oder Bitcoins länger als ein Jahr im Bestand gehalten, sind die Kursgewinne nach der geltenden Rechtslage in Österreich steuerfrei.

Diese Steuerfreiheit besteht nur, wenn die Kryptowährung mehr als 1 Jahr gehalten wird. Der Anleger ist dann aus steuerlicher Sicht abgesichert, solange er die Kryptowährungen nicht in weitere Coins eingetauscht hat oder die Währung als Tauschgegenstand gegen Dienstleistungen oder Waren genutzt hat.

Der Tausch ist im österreichischen Steuerrecht ein entgeltlicher Vorgang, das heißt werden Güter, wie beispielsweise die Kryptowährungen, eingetauscht, dann liegt ein Verkauf des Gutes sowie ein Erwerb des erworbenen Gutes vor. Hat das ergebene Wirtschaftsgut seit der Anschaffung eine Steigerung seines Wertes erfahren, ist diese nach der geltenden Rechtslage in Österreich mit dem Einkommensteuertarif im Zusammenhang mit den Einkünften aus dem Bitcoinhandel zu besteuern, wenn der Kauf nicht länger als ein Jahr her ist.


Ein jeglicher Tausch von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres führt aus diesem Grund zur Realisierung von Gewinnen beziehungsweise Verlusten, die in Euro angegeben werden. Zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. des Tausches gegen weitere Kryptowährungen oder Dienstleistungen und Waren muss für die hingegebene Währung als Erlös in Euro ermittelt werden. Als geltender Kurs für diese Umrechnung werden normalerweise Kurse der genutzten Kryptobörsen herangezogen. Von Erlös können die Anschaffungskosten verrechnet werden.

Wenn die Bestände des Bitcoins oder einer anderen Kryptowährung in verschiedenen „Tranchen“ nacheinander gekauft werden, ist es von Bedeutung, welche Kosten für den Kauf vom Erlös in Abzug gebracht werden können. Nach dem BMF ist im Falle eines Tausches oder Verkaufs einer in einem „virtual wallet“ basierten Kryptowährung von Bedeutung, welche der „Tranche“ veräußert wurde. Hierbei kann laut BMF der Steuerzahler eine freiwillige Zuordnung vornehmen, wenn der Depobestand der gekauften Kryptowährung hinsichtlich des Kaufzeitpunktes und der Anschaffungskosten ausnahmslos dokumentiert wurde.

Wenn dies nicht der Fall ist, dann sind die ältesten Bestände der Kryptowährung als zuerst veräußert zu betrachten, was als First-In-First-Out-Methodik bezeichnet wird.


Im Falle der steuerpflichtigen Gewinne und beim Überschreiten der steuerlichen Freigrenze von EUR 440 im Kalenderjahr sind die Bitcoin-Gewinne in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn die jährlichen Einkünfte 11.000 überschreiten.

Eventuelle Verluste aus einem Verkauf oder Tausch des Bitcoinbestandes können mit Gewinnen aus dem Verkauf oder Tausch von anderen Beständen im gleichen Kalenderjahr abgerechnet werden. Wenn sich ein Verlust erben sollte, dann kann dieser nicht mit anderen Einkünften innerhalb des Jahres ausgeglichen werden oder in die folgenden Jahre übernommen werden.